Friedensrichter

Friedensrichter Stellvertreter:
Gemeindepräsident Walter Rhiner
Tel. 062 285 57 50
E-Mail: walter.rhiner@dulliken.ch


Die Friedensrichterin amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen, und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

Zuständigkeit des Friedensrichters

1. Zivilsachen 

Als urteilender Richter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen
  • wenn ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
  • wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt


Als Sühnerichter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist


Bis zu einem Streitwert von CHR 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular "Schlichtungsgesuch" beim Friedensrichter gestellt werden.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Formular "Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" Anwendung.


Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:

  • Platzieren Sie den Cursor auf dem Link
  • Drücken Sie die rechte Maustaste
  • Wählen Sie im Kontexmenü die Option "Ziel speichern unter..." und speichern Sie die Datei lokal ab
  • Öffnen Sie die Datei vom gewählten Speicherort ab


2. Strafsachen

Als urteilender Richter

  • wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)


Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler. Auf Seite 8 der Broschüre finden Sie auch die Fälle, in denen der Friedensrichter explizit nicht zuständig ist.


(Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen)